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   BSG, 12.02.1958 - 11/9 RV 948/55   

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BSG, 12.02.1958 - 11/9 RV 948/55 (https://dejure.org/1958,447)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1958 - 11/9 RV 948/55 (https://dejure.org/1958,447)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1958 - 11/9 RV 948/55 (https://dejure.org/1958,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 8
  • NJW 1958, 645
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.09.1957 - 9 RV 146/54
    Auszug aus BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    - 9 RV 146/54 - und vom 6.2"l958 - 8 RV 473/56 ; außerdem Bettermann, NJW° 1958 S" 84 unter III 3)" Zu den Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung gehört hinsichtlich der teil- ..9.

    gebend - zu 5 47 Abs, 1 und 2 VWVG - BSG° 3 S, 234 und - zu 5 47 Abs° 3 VWVG- Urt° des BSG° vom 17"9"1957, 9 RV 146/54, SozR° Nr. 5 zu @47 VWVG).

  • BSG, 06.02.1958 - 8 RV 473/56
    Auszug aus BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    - 9 RV 146/54 - und vom 6.2"l958 - 8 RV 473/56 ; außerdem Bettermann, NJW° 1958 S" 84 unter III 3)" Zu den Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung gehört hinsichtlich der teil- ..9.
  • BSG, 26.06.1957 - 8 RV 121/55
    Auszug aus BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Für die Frage, ob ein VA° ohne Dauerwirkung, dessen Aufhebung mit der Klage begehrt wird, rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung, unter Umständen also, die Entscheidung im Vorverfahren, ergangen ist, nicht auf die Each- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl° auch BVerwGE° 1 So 55 ff, und 2 S0 55; ferner im Ergebnis auch mehrfach das BSG" ZGB° BSG° 1 So 56; 3 8° 252 ff"; Urteile vom 26.6"1957 - 8 RV 121/55 -, vom 5.7.
  • BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
    Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl° Urteile des erkennenden Senats v" 12.2"1958, 11/9 RV 948/55, vom 12, 5"1958" 11/9 RV 1122/55 und vom 14a5.1958" 11/9 RV 866/55)° Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27011o1955 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11° Januar 1952 stützen kann° a) Auf @ 62 BVG ist der Bescheid vom 27° November 1953 zu Unrecht gestützt werden" Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11° Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1° April 1951 an° Selbst wenn daher die Werkezulage nach 5 41 Abs° 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 10 Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne.

    wirkung erstreckt, fehlerhaft geworden sind° Verwaltungsakte, die schon in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden sind, ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtswidrig gewesen sind, können nicht auf Grund des 5 62 Abs° 1 BVG zurückgenommen werden (vgl° Urteil v, 12, 2o1958" 11/9 RV 948/55, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), b) Der Bescheid vom 27° November 1953 kann auch nicht auf Ziff° 26 der Sozialversicherungsanordnung (BVA) Nr° 11 vom 5° Juli 1947 (Amtsbl° für die brit, Zone 1947 so 234) gestützt werden, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden konnte, wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen, Zwar galt diese Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten des BVG zunächst weiter; denn nach @ 84 Abs° } BVG verblieb es hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei.den bisherigen Vorschriften; eine Vorschrift des "Verwaltungsverfahrens" ist auch Ziff° 26 der SVA 11, jedenfalls insoweit, als sie eine Ermächtigung für das Verwaltungshandeln enthält (Urteil vom 12, 2,1958, 11/9 RV 948/55), jedoch galt sie nicht mehr, als der Beklagte den Bescheid vom 27° November 1955 erlassen hat, Die zeitliche Geltungsdauer der Ziff° 26 der SVA 11 ist bis 51, Dezember 1952 befristet gewesen (Ziff° 26 Abs° 2 BVA Nr, 11)° Rechtssätze, deren Geltungsdauer befristet ist, treten mit Ablauf der Frist außer Kraft, Die Frist der Ziff° 26 Abs. 2 SVA Nr. 11 wurde auch durch @ 84 Abs° } BVG nicht ausdrücklich verlängert (Urteil des BSG, vom 12, 3.1958" 11/9 RV 1122/55, Urteil des LSG, Hamburg vom 15, 9"1954" Breithaupt 1955 S" 87); vielmehr wurden lediglich hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die bisherigen Vorschriften für anwendbar erklärt° Dem @ 84 Abs° 5 BVG kann daher nicht entnommen werden, daß die Geltungsdauer von Vorschriften, die nur befristet gelten sollten, verlängert werden sollte° Der Inhalt der "bisherigen 6 -.

    behörden, durch welche in der britischen Zone in jener Zeit vorhergehende begünstigende Bescheide aufgehoben wurden, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beurteilt werden° Dieses gilt für alle Verwaltungsakte der Behörden der Kriegsopfervereorgung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Besonderheiten des Rechts der Kriegsopferversorgung eine andere Regelung verlangen° Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts können begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die rechtswidrig aber nicht nichtig - geworden sind, zurückgenommen werden, sofern die Rechtes widrigkeit durch Umstände verursacht ist, die in den "Verantwortungsbereich" der Klägerin fallen; @ 77 SGG 1" Halbsatz steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen (vgl° auch dazu Urteil vom 12, 2.1958, 11/9 RV 948/55); diese Vorschrift gilt nach @ 77 SGG 2° Halbsatz nur insoweit, als "durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist"° "Gesetz" ist, wie schon Art. 2 EGBGB sagt, jede Rechtsnorm, "Rechtsnormen" in diesem Sinne sind ebenso wie "Normen" des Gewohnheitsrechts auch "anerkannte Rechtsgrundsätze" des allgemeinen Verwaltungsrechts" 2) Danach kommt es für die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom???° November 1953 zunächst darauf an, ob der Bescheid vom 11, Januar 1952 rechtswidrig war° Das LSG, hat zunächst zutreffend geprüft, ob die Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG.

    ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewahrt werden und somit nach den @@33, 41 Abs° 4 BVG anzurechnen sind und erweist sich der Bescheid vom 11° Januar 1952 deshalb vom 1° April 1951 an als rechtswidrig, so ist weiter zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die von der Klägerin zu Verantworten sind (vgl. Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55)°.

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Das BSG hat deshalb häufig bei seinen Entscheidungen darauf Bedacht genommen, ob sie Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zum Gegenstand haben (BSGE 3, 95, 103; 6, 288, 291; 7, 8, 13; 7, 129, 133; 14, 71, 76 = SozR Nr. 2 zu § 251 RVO; BSGE 68, 228, 231 = SozR 3-2200 § 248; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
  • BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80

    Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung;

    'der Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe wirksam wird und die Behörde bindet, handelt es sich aber um einen bereits vorher vom BSG anerkannten Rechtsgrundsatz (BSGE 7, 8, 11; 14, 154, 158; SozR Nr. 36 zu 5 77 SGG; SozR 1500 5 77 SGG Nr. 18; vgl 5 24 Abs. 2 KOV- VfG; Hennig/Danckwerts/König, SGG, Komm., Stand: April 1981, Anm 3.2 zu S 77; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 2. Aufl, RdNr 36 nach S 54; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: September 1981, Anm 3 zu S 77, S 258/22).

    für ein Rechtsgebiet eine gesetzliche Spezialregelung, so wurden die ungeschriebenen Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwalwaltungsrechts für anwendbar gehalten (BSGE 7, 8, 16; 7, 51 ff; 8, 11 ff; 18".22" 28; 47, 288, 289 mwN).

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